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DIE BESONDERHEITEN IM JUGENDSTRAFRECHT

Ich verteidige bereits seit Jahren regelmäßig im Gebiet des Jugendstrafrechts. Dieses bringt eigene Herausforderungen mit sich. Hier kannst Du Dich als betroffene Person zu den grundsätzlichen Besonderheiten eines Jugendstrafverfahrens informieren. Wenn Du unter 21 Jahre alt bist und selbst durch Gewalt betroffen, dann schau unter dem Punkt "Nebenklagevertretung" nach. 

Vorwort an die Erziehungsberechtigten
Ich bin mir des Umstandes bewusst, dass Post durch die Polizei oder das Jugendamt auf Grund eines Strafverfahrens gegen das eigene Kind beängstigend sein kann und man sich zum sofortigen Handeln veranlasst sieht. Bitte kontaktieren Sie jedoch nicht auf eigene Faust die Staatsanwaltschaft oder Polizei. Geben Sie Ihrem Kind emotionalen Support und kontaktieren Sie einen Rechtsbeistand. Je besser es gemeint ist, desto schiefer geht es oft. Bitte stimmen Sie auch ohne Rücksprache niemals
einer Maßnahme – wie zum Beispiel der DNA-Entnahme – zu. In dringenden Fällen ist es immer möglich einen kurzfristigen Termin in meiner Kanzlei zu vereinbaren. Zustimmung kann man immer erklären, jedoch nicht widerrufen.

Anwendung des Jugendstrafrechts
Bis zu der Vollendung des 18. Lebensjahr gilt man als jugendliche Person. Hier ist das Jugendstrafrecht zwingend anzuwenden. Ab dann und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt man als heranwachsende Person – hier wird 
individuell bestimmt, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. In der Regel ist es günstiger, wenn man als jugendlich "gewertet" wird. Aber auch hier gibt es wichtige Ausnahmen. Zögere nicht mich zu kontaktieren.
Achtung: bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bist Du strafunmündig. Wenn Du Post von einer Ermittlungsbehörde bekommen haben solltest, liegt ein Fehler vor. Bitte suche Dir in diesem Fall schnell Unterstützung und reagiere nicht auf die Post.

Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe im Strafverfahren
Du hast eine Einladung vom Jugendamt zu einem persönlichen Gespräch bekommen? 
Grundsätzlich kann es sehr sinnvoll und produktiv sein in einen Dialog mit der Jugendhilfe im Strafverfahren (ehemals Jugendgerichtshilfe) zu treten. Auch hier gibt es jedoch viele Dinge zu beachten. Ich rate daher dringend davon ab, ohne vorherige rechtliche Beratung das Jugendamt aufzusuchen. Wann und wie das Gespräch stattfindet, entscheiden wir gemeinsam. 

Untersuchungshaftvermeidung
Im Jugendstrafrecht sind die Möglichkeiten hinsichtlich potentieller Unterbringungen in einer Haftanstalt größer, als die im Erwachsenenstrafrecht. Ich komme Dich jederzeit in der JSA besuchen und arbeite gemeinsam mit dem Strafvollzug und dem Jugendamt daran, Dich so schnell wie möglich wieder herauszubekommen. 

 
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KONTAKT

Vielen Dank!

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Rechtsanwältin Antonia Sturma

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04107 Leipzig

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